Jagdschein

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Der Jagdschein


“Der Jagdschein ist eine Urkunde durch die der Inhaber nachweisen kann, dass er die Jagd in Deutschland ausüben darf. Er ist die öffentlich-rechtliche Erlaubnis und der Befähigungsnachweis.”


Funktionen des Jagdscheins

  • Persönliche Voraussetzung, um in Deutschland die Jagd ausüben zu dürfen (Jagdausübung):
    • Das Aufsuchen von Wildtieren, d.h. das Betreten eines Jagdreviers in Jagdausrüstung, deren bedeutendstes Merkmal wohl das Tragen einer Schusswaffe ist.
    • Das Nachstellen, d.h. die Ausübung einer konkreten Jagdart.
    • Erlegen von Wild, worunter jede Art der waidgerechten Tötung verstanden wird.
    • Das Fangen von Wild, d.h. die Jagd mittels anerkannten Fallen wie auch die einfache Aufnahme von wilden Tieren (soweit sie das aufgrund von Krankheit, Schwäche oder Verletzungen zulassen).
  • Der Jagdschein ist eine wesentliche waffenrechtliche Voraussetzung, um Schusswaffen legal erwerben und besitzen zu dürfen und diese führen zu können. Jäger sind in Deutschland die einzige Personengruppe, die in Wald und Flur (innerhalb der jeweiligen Jagdbezirke) Schusswaffen ohne (weitere) besondere behördliche Erlaubnis benutzen dürfen.


Waffenschein

Zum “Bei-sich-tragen” außerhalb der eigenen Wohnung – das Waffengesetz (WaffenG) bezeichnet dies als “Führen” – ist eine besondere Erlaubnis notwendig. Üblicherweise wird sie durch einen Waffenschein erteilt.


Erlaubnisschein

Schließlich ist in Deutschland noch eine gesonderte Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe (außerhalb von Schießanlagen) nötig. Hierzu wird ein Erlaubnisschein erteilt.
Die besondere Erlaubnis bekommt üblicherweise nur derjenige, der (neben weiteren Voraussetzungen) ein Bedürfnis nachweist.


Die Sonderfunktionen des Jagdscheins


Der Jagdschein erfüllt bei den waffenrechtlichen Vorschriften dabei mehrere Sonderfunktionen:


  1. Für den Erwerb und Besitz, wie auch für das Führen stellt er eine gesetzliche Vermutung für das nach dem WaffenG notwendige Bedürfnis dar. D.h. mit dem Jagdschein hat eine Person automatisch – und ausreichend – glaubhaft gemacht, dass sie ein Bedürfnis hat.
  2. Während sonst Personen, die unter 25 Jahre alt sind und erstmals eine Erlaubnis zur Erwerb/Besitz einer Schusswaffe beantragen, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über ihre geistige Eignung vorlegen müssen, sind Jäger über ihren Jagdschein hiervon befreit.
  3. Während sonst Personen glaubhaft machen müssen, dass sie die beantragte Waffe (und Munition) auch benötigen, erfolgt bei Jägern diese Prüfung nicht, wenn sie Langwaffen und Munition und bis zu zwei Kurzwaffen und Munition erwerben wollen. Einzige Bedingung ist, dass die Waffen nur nicht auf der Verbotsliste des WaffenG stehen. D.h. Inhaber eines Jagdscheines können unbegrenzt Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen erwerben – und natürlich die dazugehörige Munition.
  4. Während sonst eine Person Langwaffen nur erwerben (diesmal im Sinne: beim Waffenhändler kaufen und ausgehändigt bekommen) kann, wenn sie eine Waffenbesitzkarte vorlegt, reicht bei Jägern bereits die Vorlage des Jagdscheines.
  5. Während sonst zum Führen und Schießen gesonderte Erlaubnisse notwendig sind (Waffenschein und Erlaubnisschein) – und dies auf bestimmte Gebiete beschränkt werden kann – ist dies dem Jäger allein aufgrund seines Jagdscheins in ganz Deutschland möglich.

Der Jagdschein ist auch der Nachweis einer besonderen Sachkunde im Sinne des WaffenG und des Jagdgesetzes (JagdG). Nicht zuletzt ist der Jagdschein die Voraussetzung dafür, die Jagd im eigenen (Eigenjagdbezirk) oder gepachteten (Pachtfähigkeit) Revier selbstverantwortlich ausüben zu können.


Die verschiedenen Jagdscheinarten


Es gibt mehrere Arten von Jagdscheinen:

  • Erwachsenenjagdschein / Ausländerjagdschein
  • Jugendjagdschein
  • Falknerschein

Erwachsenenjagdschein / Ausländerjagdschein

Der Erwachsenenjagdschein kann als Tages-, Jahres- oder auch Drei-Jahres-Jagdschein ausgestellt werden. Dabei gilt der Tagesjagdschein nicht, wie die Bezeichnung andeuten könnte, nur einen Tag. Der Tagesjagdschein gilt vielmehr jeweils 14 Tage und er kann in einem Jagdjahr (01.04. – 31.03.) bis zu drei Mal gelöst werden. Der Jahresjagdschein gilt für ein maximal Jahr bis zum Ablauf des Jagdjahres. Der Drei-Jahres-Jagdschein gilt entsprechend für drei Jahre bis zum Ablauf des Jagdjahres.
Dieselben Regelungen treffen auf den “Ausländerjagdschein” zu.


Jugendjagdschein

Der Jugendjagdschein wird Jugendlichen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt. Er ist mit Einschränkungen verbunden:
Ein Jugendlicher darf die Jagd nur in (direkter) Begleitung eines – jagdlich erfahrenen – Erziehungsberechtigten oder einer beauftragten Aufsichtsperson ausüben. Der Jugendliche darf nicht an einer Gesellschaftsjagd als Schütze teilnehmen. Der Jugendliche bekommt auch keine Erlaubnis zum (selbständigen) Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Ihm dürfen allerdings Waffen und Munition zum Schießen auf Schießständen und zur Jagdausübung (kurzfristig) überlassen werden.


Falknerschein

Der Falknerschein berechtigt zum Halten von Greifvögeln und zur Ausübung der Beizjagd (Jagd mit Greifvögeln) – Im Gegensatz zum “normalen” Jagdschein berechtigt er nicht zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen.


Die Beantragung des Jagdscheins


Einen Jagdschein kann bei der unteren Jagdbehörde des Kreises unter Vorlage des Zeugnisses einer bestandenen Jägerprüfung und des Nachweises einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung beantragt werden. Die Behörde prüft im Rahmen des Antrages die Zuverlässigkeit des Jägers, indem sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anfordert.


Mit der Gebühr für Erteilung eines Jagdscheines erhebt die Behörde auch eine Jagdabgabe. Die Jagdabgabe steht dem jeweiligen Land zu und ist zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden.

Den ersten Jagdschein bekommt nur, wer – bei Ausländern gelten Ausnahmen – in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat.

In der Jägerprüfung müssen für die Ausübung der Jagd ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen), der Führung von Jagdhunden, der Behandlung von erlegtem Wild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere hinsichtlich der Verwendung als Lebensmittel und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachgewiesen werden.

Dazu kommt eine Schießprüfung, in der mit der Kugel (Büchse) und Schrot (Flinte) geschossen werden muss. Neben der Schießprüfung werden die Kenntnisse in einer theoretischen und in den meisten Bundesländern auch in einer mündlich-praktischen Prüfung abgefragt.